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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB als PDF

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage sämtlicher Rechtsgeschäfte zwischen der ITRIS-Gesellschaft (“ITRIS”) und dem Vertragspartner (“Kunde”). Anders lautende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie von ITRIS schriftlich angenommen worden sind. Änderungen oder Ergänzungen einer auch in anderweitiger Form abgeschlossenen Vereinbarung bedürfen der Schriftlichkeit.

1.2 Ein Vertrag gilt als abgeschlossen – je nach dem was zuerst erfolgt – mit dem Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung von ITRIS beim Kunden, der beidseitigen Unterzeichnung einer Individualvereinbarung oder dem Eingang der Lieferung beim Kunden.

2. Lieferungen und Leistungen

2.1 Der Inhalt der Vereinbarung richtet sich nach dem schriftlichen Vertrag, bei dessen Fehlen nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von ITRIS. Angaben in Prospekten, Katalogen und technischen Unterla­gen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich zugesichert sind.

2.2 Durch einen schriftlichen Vertrag oder die Auftragsbestätigung werden zwischen den Parteien bestehende ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarungen, Zusagen oder Angebote vollumfänglich ersetzt.

2.3 Sofern ITRIS die Installation von Lieferungen nicht ausdrücklich kostenfrei übernommen hat, geht diese zu Lasten des Kunden. Ohne anderweitige Ver­einbarung wird ITRIS dafür separat Rechnung stellen.

2.4 Im Falle von Verzögerungen von Lieferungen und Leistungen hat ITRIS Anspruch auf Mahnung sowie auf die nochmalige Ansetzung einer angemes­senen Nachfrist. Unterbleibt die Erfüllung des Vertrages auch nach Ablauf der Nachfrist wegen Verschuldens von ITRIS, hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Verzögerung bezüglich einzelner Lieferungen oder Teilen davon, besteht das Rücktrittsrecht nur in Bezug auf die verhinderte Teillieferung. Nach Beginn von Installationsarbeiten oder anderen vereinbarten Leistungen entfällt das Rücktrittsrecht vollumfänglich, selbst wenn die Arbeiten nicht termingerecht abgeschlossen werden können.

Anderweitige Rechte des Kunden wegen Verspätung von Lieferung oder Leistung werden ausdrücklich ausgeschlossen. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, für verspätete Lieferungen oder Leistungen einen Verzugs­schaden geltend zu machen.

3. Garantie, Haftung für Mängel

3.1 ITRIS garantiert, dass die Lieferungen und Leistungen bei der Übergabe den bekannt gegebenen Spezifikationen entsprechen. Eine Gewährleistung für ununterbrochene Funktionsbereitschaft wird nicht übernommen.

3.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Tage des Versandes der Lieferung oder dem Abschluss der Leistung durch ITRIS. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig bei unsachgemässer Handhabung von Lieferungen und Leistungen durch den Kunden.

3.3 Der Kunde hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und ITRIS Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

3.4 ITRIS verpflichtet sich, alle Teile der Lieferungen und Leistungen, welchen vertraglich zugesicherte Eigenschaften fehlen oder die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft werden, nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von ITRIS.

Diese Garantieleistungen werden von ITRIS je nach Wartungskategorie entweder am Standort der gelieferten Ware selbst (Standort-Wartung) oder in einer ITRIS-Service-Stelle (Service-Stellen-Wartung) oder durch Dritte erbracht. Bei der Standort-Wartung wird ITRIS die Leistungen während der normalen Geschäftszeit am Standort der Lieferungen erbringen. Bei der Service-Stellen-Wartung obliegt die Demontage, der Transport, die Installation und Wiederinbetriebnahme dem Kunden.

3.5 Für die Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten aus einer Lieferung (z.B. mangelhafte Beratung und dergleichen) haftet ITRIS nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

3.6 Für direkte, unmittelbare Schäden des Kunden im Zusammenhang mit Mängeln an Lieferungen und Leistungen, die durch Verschulden von ITRIS verursacht wurden, übernimmt ITRIS eine Haftung bis max. CHF 5’000’000.- pro Schadensereignis. ITRIS haftet jedoch nicht für indirekte, mittelbare oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, Datenverlust, Wiederherstellung von zerstörten Daten, Ansprü­che Dritter oder Schäden aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden.

3.7 Falls Hersteller bzw. Unterlieferanten von Lieferungen und Leistungen im Vergleich zu dieser Ziffer 3 einschränkendere Garantievorschriften vorse­hen, leistet ITRIS Garantie lediglich im Rahmen der von den Herstellern bzw. Unterlieferanten übernommenen Gewährleistungsverpflichtungen. Der Kunde bestätigt, sich vor Abschluss des Vertrages über die betreffenden Garantiebestimmungen informiert zu haben.

3.8 Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen und Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffern 3.4 bis 3.7 vor­stehend ausdrücklich genannten.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Der Kunde verpflichtet sich, den im Individualvertrag festgelegten Preis zu bezahlen, welcher 10 Tage nach Abgang der Lieferung bei ITRIS oder bei abgeschlossener Leistung fällig wird.

4.2 Erfolgt die Zahlung auch nach erfolgter Mahnung nicht, stehen ITRIS sämtliche Rechte gemäss Art. 107 ff OR zu. Im Falle des Vertragsrücktrittes ist der Kunde verpflichtet, ITRIS eine Konventionalstrafe von 10% der Vertragssumme zu bezahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Konventionalstrafe besteht unabhängig davon, ob der Kunde den Verzug verschuldet hat oder nicht. Die Inanspruchnahme der Konventionalstrafe hindert ITRIS nicht, einen den Betrag der Konventionalstrafe allenfalls übersteigenden Schaden zusätzlich einzu­fordern.

4.3 Alle Preise verstehen sich netto, das heisst, sämtliche Nebenkosten wie z.B. Verpackung, Transport, Versicherung, Steuern, Abgaben etc. gehen zu Lasten des Kunden.

4.4 Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Versicherung gegen Schäden aller Art obliegt dem Kunden.

5. Vorbereitungshandlungen und Abnahme

5.1 Sofern die Lieferungen von ITRIS installiert werden, hat der Kunde die entsprechenden Lokalitäten gemäss Instruktion von ITRIS rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und zuvor auf seine Kosten mit allen erforderlichen technischen Einrichtungen (z.B. Stromversorgung, Klimatisierung, etc.) für den Betrieb der Lieferungen auszustatten.

Sofern sich die Installation der Lieferung aufgrund eines Ver­stosses des Kunden gegen die vorstehende Pflicht verzögert, verlängert sich die Liefer­frist angemessen und wird der im Individualvertrag verein­barte Preis unverzüglich und vollumfänglich zur Zahlung fällig.

5.2 Installationsarbeiten oder andere Leistungen werden unmittelbar nach deren Abschluss von den Parteien abgenommen. Die Abnahme erfolgt im Beisein je eines Vertreters der Parteien; es wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt. 

6. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an Lieferungen geht erst mit Bezahlung des vollen Preises auf den Kunden über. Der Kunde ermächtigt ITRIS mit Abschluss des Vertrages, auf seine Kosten die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern ohne weiteres vorzunehmen.

7. Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung bei ITRIS auf den Kunden über. Bei Lieferung durch ITRIS und vereinbarter Installationspflicht gehen Nutzen und Gefahr mit erfolgtem Ablad der Lieferung vom Transportmittel am Lieferort über.

Wird der Abgang der Lieferung aus Gründen verzögert, die ITRIS nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr im ursprünglichen für die Ablieferung vorge­sehenen Zeitpunkt bzw. mit mitgeteilter Abholbereitschaft auf den Kunden über.

8. Wiederausfuhr

Die Wiederausfuhr von Lieferungen unterliegt den internationalen Ausfuhrbestimmungen. Der Partner verpflichtet sich, gegebenenfalls um eine Ausfuhrbewilligung bei der zuständigen Behörde (zur Zeit das Staatssekretariat für Wirtschaft, Ressort Exportkontrollen / Industrieprodukte SECO) nachzusuchen. Diese Verpflichtung ist bei der Übertragung der Lieferungen an den jeweiligen Erwerber mit der Verpflichtung zur Weiterüberbindung zu übertragen.

9. Abtretung von Rechten und Pflichten

Der Kunde stimmt einer allfälligen Übertragung der ITRIS zustehenden Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu. Eine Abtretung von Rechten und Pflichten seitens des Kunden bedarf der schriftlichen Zustimmung von ITRIS.

10. Ausschluss weiterer Haftung von ITRIS

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle An­sprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt wer­den, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Aufhebung des Vertrages ausgeschlossen.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von ITRIS, jedoch gilt er für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Der vorliegende Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Als aus­schliesslichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Sitz von ITRIS.

Stand: April 2013

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